Was darf ich in meiner Garage lagern?
Laut Art. 2 Abs. 8 BayBO sind Garagen nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. In mittelgroßen und großen Garagen (mehr als 100 m² Nutzfläche) dürfen brennbare Stoffe außerhalb der Fahrzeuge nur in sehr geringen Mengen aufbewahrt werden – etwa ein Satz Autoreifen, kleinere Behälter oder Reparaturwerkzeug. Auch Fahrräder sind aus Brandschutzsicht unproblematisch.
Was darf ich im Treppenhaus lagern?
Treppenhäuser und Gänge sind Fluchtwege für Bewohner und Zugangswege für Rettungskräfte und müssen immer frei passierbar sein. Brennbare Gegenstände dürfen dort nie gelagert werden – Hausrat, Kinderwägen, Pflanzen, Schuhe und Regale gehören nicht ins Treppenhaus.
Sind Fenster Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Fenster sind per Gesetz immer Gemeinschaftseigentum. Ihre Eigentümergemeinschaft kann jedoch beschlossen haben, dass die Kosten für Reparaturen beim jeweiligen Sondereigentümer liegen, oder die Teilungserklärung regelt Entsprechendes. Es kommt oft auf den Einzelfall an.
Was tue ich bei einem Wasserschaden?
Verständigen Sie unverzüglich die Hausverwaltung und den Hausmeister. Schäden sind sofort anzuzeigen.
Ich habe meine Wohnung verkauft – wer erhält die Jahresabrechnung?
Nur wer zum Zeitpunkt der Abrechnung Eigentümer ist, erhält die Jahresabrechnung. Ab der Eigentumsumschreibung ist der neue Eigentümer Mitglied der Gemeinschaft, zahlt das fällige Hausgeld und erhält Erstattungen aus der Jahresabrechnung – auch für einen Zeitraum, in dem er noch nicht Eigentümer war. Eine Nachzahlung trägt ebenfalls der neue Eigentümer.
Rauchwarnmelderpflicht – was gilt in Bayern?
Nach Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung braucht jede Wohnung in allen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, mindestens einen Rauchwarnmelder. Einbauen müssen ihn die Eigentümer. Für die Betriebsbereitschaft sind die unmittelbaren Besitzer zuständig – in einer vermieteten Wohnung also in der Regel die Mieter, sofern nicht der Eigentümer diese Pflicht übernimmt.
Was tue ich, wenn der Aufzug stecken geblieben ist?
Verständigen Sie unverzüglich die Hausverwaltung und den Hausmeister. Auf der Merktafel im Eingangsbereich Ihrer Wohnanlage finden Sie außerdem die Notfallnummer der Aufzugsfirma.